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§ 23 EStG,§ 158 BGB,Ersatztatbestand

Meine Mandanten halten im privaten Vermögen ein Seminarhaus, welches aktuell an einen Verein vermietet ist. Die Anschaffung erfolgte im April 2014. Aktuell sind potenzielle Käufer gefunden worden. Nun sollen folgende Verträge geschlossen werden: Der künftige Käufer, ein Verein, mit dem bisher keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gewährt dem Verkäufer-Ehepaar ein Darlehen in Höhe von 500.000 €, welches mtl. verzinst wird. Im Darlehensvertrag wird vereinbart, dass das Darlehen mit dem künftig erzielten Verkaufspreis der Immobilie zurückbezahlt wird. Hierzu wird den Ehegatten eine Frist von fünf Jahren gewährt. Gleichzeitig gewähren die Ehegatten als Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld, eingetragen im Grundbuch eines anderen Grundstücks. Des Weiteren mietet dieser Verein bereits heute die Immobilie mit einem Mietvertrag über eine Laufzeit von fünf Jahren. Es wird im Mietvertrag keine Kaufoption vereinbart. Im Gegenzug geben die Eheleute bereits heute ein verbindliches Verkaufsangebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab, welches von der Käuferseite ab Mai 2024 bis längstens 31.12.2024 angenommen werden kann. Im Zuge des Verkaufs voraussichtlich im Mai 2024 soll das Darlehen auf den Kaufpreis angerechnet werden, und über die restliche Darlehenssumme von 399.000 € wird dem Verein von dem Verkäufer-Ehepaar ein verzinsliches Darlehen gewährt, welches in mtl. Raten von 3.500 € getilgt werden soll. Dieses Darlehen wird grundschuldrechtlich auf die zu verkaufende Immobilie für das Verkäufer-Ehepaar abgesichert. Nun hat der Anwalt des Vereins die Frage aufgeworfen, dass das Finanzamt wahrscheinlich eine Absprache mit vorheriger Zahlung des Eigenkapitals vermutet, wenn die 500.000 € erst zurückzahlen sind, sobald das Haus verkauft ist, und damit bereits jetzt ein Verkauf der Immobilie erfolgen und die Spekulationssteuer damit ausgelöst würde. Ist die Aussage des Anwalts korrekt? Kann mit dieser Variante die Spekulationsfrist umgangen werden?
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