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Privates Veräußerungsgeschäft,eigene Wohnzwecke,Spekulationsfrist

Person A hat in 2019 eine neue ETW bezogen. Zum Juni 2023 zog sie aus und vermietet die Wohnung seither. Jetzt beabsichtigt sie den Verkauf noch im Dezember 2023. Folgen Sie meiner Rechtsauffassung, dass es sich hierbei um einen Fall des §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz handelt und es danach kein steuerpflichtiger Sachverhalt des § 23 EStG ist, weil die Wohnung in den vergangenen beiden Jahren und im Jahr der Veräußerung, wenn auch nicht zum Zeitpunkt der Veräußerung, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde?
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