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Privates Veräußerungsgeschäft,Frist,Teileigentum

Ich möchte folgende Anfrage stellen. Der Mandant Herr G hat am 3. August 2012 ein Grundstück H-Straße 30 in S mit notariellem Kaufvertrag erworben. Die Grundstücksfläche des betreffenden Flurstücks Nummer 101 beträgt 1.456 qm. Das auf dem Grundstück vorhandene Objekt (ehemaliges Wohnhaus mit Gastwirtschaft) wurde nach erteilter Baugenehmigung der Baubehörde vollständig saniert und in drei Wohneinheiten und eine Bürogewerbeeinheit umgebaut. Der Abschluss der Baumaßnahmen und die Erstvermietung der drei Wohneinheiten und der Gewerbeeinheit (H-Straße 30) erfolgte Mitte des Jahres 2013. Des Weiteren hat Hr. G ein auf demselben Grundstück (Flurstück) stehendes, separates Nebengebäude in ein Wohnhaus (H-Straße 30a) umgebaut. Der Umbau des Nebengebäudes in das Wohnhaus (H-Straße 30a) war im April 2014 abgeschlossen. Die erste Vermietung erfolgte unmittelbar nach Fertigstellung im April 2014. Mitte des Jahres 2019 hat Hr. K begonnen, auf demselben Flurstück ein freistehendes Doppelhaus (also zwei Doppelhaushälften, H-Straße 30b und H-Straße 30c) nach erteilter Baugenehmigung durch die Baubehörde, neu zu errichten. Durch die Größe und Zuschnitt des Grundstücks musste bisher keine weitere Aufteilung des Grundstücks erfolgen. Hr. K möchte nun das Grundstück im Gesamten oder nach einer Aufteilung in einzelne Objekte veräußern. Nach der gesetzlichen Regelung sowie der bisher ergangenen Rechtsprechung des BFH gehe ich davon aus, dass das Grundstück nach Ablauf der zehnjährigen Frist gem. § 23 EStG entweder im Gesamten oder nach Aufteilung in einzelne Einheiten entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz oder durch die Aufteilung in einzelne Flurstücke steuerfrei veräußert werden kann und kein steuerpflichtiger Vorgang entsprechend § 23 EStG vorliegt. Der Sachverhalt wurde bisher noch nicht verwirklicht, ebenso erfolgte noch keine Aufteilung in einzelne Grundstücksteile bzw. -flächen. Wie der Verkauf erfolgt, im Ganzen oder einzeln, ist derzeit noch offen. Nachdem potentielle Immobilienkäufer für dieses größere gesamte Objekt aufgrund der derzeitigen Marktentwicklung nicht mehr als Käufer auftreten (Zinsanstieg, Inflation), möchte Hr. G wissen, wie die vorgesehene Aufteilung steuerlich eingestuft werden muss. Bei einem Verkauf im Ganzen ergibt sich die Rechtsfrage, ob es durch die nachträglichen Baumaßnahmen bzw. durch den Bau der weiteren Objekte zu einer steuerpflichtigen Veräußerung kommt, weil die Frist nach § 23 EStG ggf. neu zu laufen beginnt oder unterbrochen wird, obwohl die steuerliche Veräußerung von zehn Jahren (Zeitraum zw. Anschaffung und Verkauf) nach dem Datum des Kaufvertrags vom 3.8.2012 bzw. der späteren Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingehalten ist. Nach § 23 EStG sowie den weiteren steuerlichen Richtlinien und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich nach meiner Einschätzung derzeit keine Steuerpflicht. Dies soll im Rahmen dieser Anfrage geprüft und abschließend geklärt werden. Daneben ergeben sich zwei alternative Rechtsfragen: Im Rahmen der ersten Alternative ergibt sich die Frage, ob bei der Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 101 in einzelne Grundstücksteilflächen und dem anschließenden Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG vorliegt, auch wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre beträgt. Zusätzlich ist zu klären, ob es sich demnach um eine gewerbliche Betätigung gem. § 15 EStG handelt und somit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vorliegen und diese somit bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen sind, weil bei einer Aufteilung in einzelne Grundstücksflächen mehr als drei Objekte in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert würden. Es handelt sich dabei um die folgenden vier Objekte, die verkauft werden sollen: 1. H-Straße 30 (eine Gewerbeeinheit und drei Wohneinheiten). 2. Ehemaliges Nebengebäude, welches in ein Wohnhaus, H-Straße 30a, umgebaut wurde. 3. Doppelhaushälfte H-Straße 30b. 4. Doppelhaushälfte H-Straße 30c. Nach meiner Einschätzung ergeben sich bei der vorstehenden ersten Alternative durch die Aufteilung und den Verkauf in zeitlichem Zusammenhang keine steuerlichen Rechtsfolgen, weil der Zeitraum zwischen Ankauf (am 3. August 2012) und Verkauf mehr als zehn Jahre beträgt. Zusätzlich bitte ich, die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Aufteilung des Grundstücks vor Ablauf der Frist gem. § 23 EStG zwischen Ankauf und Verkauf von zehn Jahren erfolgen kann, oder ob dies zu einem anderen Ergebnis führt und der Verkauf dann steuerpflichtig, ggf. in Teilen steuerpflichtig ist. Die weitere Rechtsfrage betrifft die Alternative 2, wonach eine Aufteilung des Grundstücks Flst Nr. 101 in einzelne Objekte nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend einer Teilungserklärung erfolgt. Im Rahmen der Aufteilung würden somit insgesamt mindestens sieben Objekte (ohne ggf. zu bildende Stellplätze) entstehen. Im Rahmen der Alternative 2 ist zu klären, ob ein Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG vorliegt, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre beträgt. Ebenfalls ist zu klären, ob es sich dennoch um eine gewerbliche Betätigung gem. § 15 EStG handelt und somit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vorliegen und diese somit bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen sind, weil bei einer Aufteilung in einzelne Grundstücksflächen mindestens sieben Objekte in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert werden sollen. Es kann bei der Frage davon ausgegangen werden, dass die Frist gem. § 23 EStG von zehn Jahren zwischen Ankauf am 3. August 2012 und Verkauf eingehalten ist bzw. die Frist von zehn Jahren nicht unterschritten wird. Als weitere Teilfrage bitte ich, im Rahmen der Anfrage darzustellen, ob die Aufteilung bereits schon vor Ablauf der zehnjährigen Frist gem. § 23 EStG erfolgen kann bzw. dies keine steuerrechtlichen Folgen hätte. Sofern sie zu der Beantwortung der verbindlichen Auskunft weitere Angaben benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
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