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Privates Veräußerungsgeschäft,Ausnahmetatbestand,§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG

Unser Mandant F hat eine Immobilie veräußert, die vor Veräußerung teilweise fremdvermietet war (Einkünfte V+V wurden entsprechend erklärt) und im Anschluss der Vermietung selbst genutzt wurde (als Zweitwohnung durch F und seine Ehefrau ohne Meldung als Hauptwohnsitz). Es stellt sich nun die Frage, ob ein Spekulationsgewinn zu versteuern ist oder ob die Ausnahmeregelung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken greift. Dazu folgende Daten: Kauf der Wohnung mit Notarvertrag vom 7.6.2018 Übergang Nutzen und Lasten zum 1.8.2018 Fremdvermietung ab 1.11.2018 bis 30.9.2019 Kaufpreis incl. NK 260.000,-- Euro Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ab 1.10.2019 Verkauf der Wohnung mit Notarvertrag vom 30.8.2021 Übergabezeitpunkt lt. Notarvertrag: „Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzen sowie alle Verkehrspflichten gehen spätestens am 2. Januar 2022 auf den Käufer über, vorausgesetzt, der Kaufpreis ist vollständig an den Verkäufer gezahlt, anderenfalls am Tag der der vollständigen Kaufpreiszahlung folgt (Lastenübergang).“ Die Kaufpreiszahlung erfolgte tatsächlich am 22.12.2021. Verkaufspreis 335.000,-- Frage: Ist der Veräußerungsgewinn gem. § 23 EStG als Speku-Gewinn zu versteuern oder nicht?
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