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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Tausch

Es geht mir um drei Mandanten – hier die Mutter und die Tochter mitsamt Ehemann. Diese besitzen zwei Eigentumswohnungen (eine steht im Eigentum der Mutter, die andere im Eigentum der Tochter und ihres Manns). Die beiden Eigentumswohnungen wurden baulich bereits zusammengelegt, jedoch noch nicht notariell bzw. im Grundbuch – sind also noch zivilrechtlich getrennt und die kompletten Räumlichkeiten werden von Tochter und Ehemann aktuell zu eigenen Wohnzecken genutzt. Für die Tochter besteht weder Anspruch auf einen Kinderfreibetrag noch auf Unterhaltsverpflichtungen. Die beiden Wohnungen sollen in naher Zukunft erst zusammengelegt und dann fremdveräußert werden. Hierzu muss laut Notar zuerst eine Eigentümergemeinschaft für beide Wohneinheiten geschaffen werden. In diesem Zuge sollen aktuell die Mutter mit Tochter und Sohn Miteigentumsanteile für die oben genannten Wohnungen tauschen – so entsteht eine zusammengelegte Wohnung für den Grundbucheintrag mit neuen Miteigentumsanteilen für alle drei Personen – die wirtschaftlichen Verhältnisse (also Höhe der insgesamten Miteigentumsanteile) bleiben im Verhältnis untereinander gleich. Die Parteien gehen also nicht von einer Schenkung, sondern von einem wertgleichen Tausch aus. Erste Frage: Handelt es sich bei dem hier angestrebten Tausch bereits um eine potentielle Veräußerung im Sinne des § 23 EStG (für die dann eventuell die Begünstigung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraums bzw. die Zehn-Jahres-Frist gilt)? Wie hoch sind dann für die Zukunft die Anschaffungskosten der Objekte zu bemessen (nach dem gemeinen Wert, weil Tausch)? Zweite Frage: Zwei Monate nach dem o.g. Tausch soll die Wohnung dann an einen fremden Dritten zu marktüblichem Preis veräußert werden. Dies würde dann eine erneute Veräußerung im Sinne des § 23 EStG auslösen? Welcher Anschaffungszeitpunkt und welche Anschaffungskosten sind hier anzusetzen? Für die Anteile der Tochter und des Sohns sollte hier wieder die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, also die Ausnahme des priv. VG gelten?
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