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Entnahme Erbengemeinschaft,Privates Veräußerungsgeschäft,§ 23 EStG

Oma A ist verstorben. Sie hat ihre beiden Enkelkinder B und C als Alleinerben eingesetzt. Zum Erbe gehören u.a. landwirtschaftliche Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Ferner hat die Oma bestimmt, dass einzelne landwirtschaftliche Grundstücke an ihre beiden Töchter D und E von den Erben als Vermächtnis weitergegeben werden müssen. Nach der Übergabe der landwirtschaftlichen Grundstücke an die Töchter verkaufen diese ihre erhaltenen Grundstücke an die Gemeinde. Auch die beiden Enkelkinder verkaufen die restlichen, ihnen gehörenden Grundstücke an die Gemeinde. Frage: Bei der Erfüllung der Vermächtnisse an die beiden Töchter handelt es sich um eine Entnahme aus dem geerbten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Enkelkinder. Die Enkelkinder haben die Entnahmen in ihren Einkommensteuererklärungen zu versteuern. Bei dem anschließenden Verkauf der Töchter an die Gemeinde fällt erneut Einkommensteuer an (in der Einkommensteuer der Töchter). Müssen die Töchter nur die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis der Gemeinde und dem Entnahmewert, den die Enkelkinder versteuert haben, versteuern oder den Veräußerungspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten der Oma?
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