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Energiepreispauschale,Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Im Rahmen der Bearbeitung einer ESt-Erklärung 2022 wurde o.g. Erkenntnis gewonnen. Offensichtlich haben derartige „Rentner“ keinen Anspruch auf Auszahlung einer EPP im Jahr 2022 gehabt und können sich diese nun auch nicht im Nachhinein über die ESt-Erklärung holen? Begründung: Berufsst. Versorgungswerke beruhen auf Landesrecht! Gibt es neue Erkenntnisse, ob es in solchen Fällen (ggf. auf Antrag) doch einen EPP-Anspruch gibt?
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