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§ 23 EStG,Einbringung Immobilie,vermögensverwaltende PersG

Die Eheleute T.D. und D.D. haben zum 01.01.2018 ein Wohn- und Geschäftshaus zu gleichen Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft) erworben. Das Wohn- und Geschäftshaus wird für Zwecke der Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG eingesetzt. Die Jahresnettokaltmiete beträgt 85.000 €. Die Anschaffungskosten ohne Erwerbsnebenkosten betrugen im Jahr 2018 rd. 2.150.000 €. Das Objekt wurde zu 100 % finanziert. Zum 01.01.2024 ist geplant, die Immobilie in eine Familienpool GmbH & Co. KG einzubringen. Diese wird im Jahr 2023 durch Bargründung errichtet und soll rein vermögensverwaltend tätig sein. An der GmbH & Co KG sind T.D. mit 10 %, D.D. mit 70 % und die beiden Kinder mit jeweils 10 % beteiligt. Grundfall Die Einbringung der Bruchteile an dem Grundstück in die GmbH & Co. KG soll ohne Übernahme der Schulden durch die GmbH & Co. KG erfolgen. Fragen Grunderwerbsteuer dürfte nicht ausgelöst werden, da in der GmbH & Co. KG ausschließlich Angehörige in gerader Linie (Kinder) und die Ehegatten Gesellschafter sind. Die Schenkung der anteiligen Bruchteile von T.D. auf die Kinder und Ehefrau (diskutable Einbringung) ist von der Schenkungsteuer befreit? Wird der Wertansatz der Immobilie ausschließlich nach dem Bewertungsgesetz festgelegt? Abwandlung Die Einbringung der Bruchteile an dem Grundstück in die GmbH & Co. KG soll mit Übernahme der Schulden durch die GmbH & Co. KG erfolgen. Fragen Grunderwerbsteuer dürfte nicht ausgelöst werden, da in der GmbH & Co. KG ausschließlich Angehörige in gerader Linie (Kinder) und die Ehegatten Gesellschafter sind. Liegt hier ein entgeltliches Geschäft zwischen den Bruchteils-Eigentümern und der GmbH & Co. KG vor? Liegt hier ein teilentgeltliches Geschäft zwischen den Bruchteils-Eigentümern und der GmbH & Co. KG vor? Wenn ein teilentgeltliches Geschäft vorliegt, wie wird der Immobilienwert aufgeteilt? Sind die übernommenen Schulden (auch wenn sie unterhalb eines fiktiven Verkehrswerts liegen) als Kaufpreis beim entgeltlichen Teil anzusetzen? Beim unentgeltlichen Teil sind als Werte die Immobilienwerte nach dem BewG anzusetzen? Wie wäre die Aufteilung der beiden Teile (entgeltlich und unentgeltlich) zu berechnen/vorzunehmen? Wenn die fortgeführten Anschaffungskosten (= Buchwert) als maximaler Kaufpreis angesetzt werden, ergibt sich kein Gewinn nach § 23 EStG. Kann der Fiskus hiervon abweichend einen höheren Verkehrswert unterstellen und ansetzen, um eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Anteil vorzunehmen?
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