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§23 Abs. 1 Nr. 1 EStG,privates Veräußerungsgeschäft,10 Jahre Frist

Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 21.09.2016 wurden drei Flurstücke, die nebeneinanderliegen zum Kaufpreis von 58.000,00 € zusammen mit der Lebensgefährtin erworben. Es handelt sich um ein Flurstück mit 405 m², Gebäude- und Freifläche, ein Flurstück mit 559 m², Landwirtschaftsfläche, ein Flurstück mit 50 m², Gebäude- und Freifläche und ein Flurstück mit 9 m² Verkehrsfläche. Mit Kaufvertrag vom 01.06.2017 wurde ein weiteres Flurstück mit 28 m², Kanal/Wasserfläche zusammen mit der Lebensgefährtin zum Preis von 280,00 € erworben. Hierbei handelt es sich um ein Flurstück zwischen dem Flurstück mit 405 m² und mit 50 m², jeweils Gebäude- und Freiflächen. Mit Kaufvertrag vom 24.03.2020 erwarb unser Mandant die andere Hälfte der am 21.09.16 und am 01.06.17 erworbenen Flurstück von seiner Lebensgefährtin zum Preis von 35.800,00 €. Mit Kaufvertrag vom 07.12.2021 werden alle Flurstück an einen Dritten zum Kaufpreis von 285.000,00 € veräußert. Am 25.08.2016 wird ein Kredit aufgenommen zur Renovierung des Ferienhauses. In der Zeit vom Kauf bis Verkauf war unser Mandant regelmäßig in seinem Ferienhaus, teilweise waren es Tagesaufenthalte, teilweise mehrtätige Aufenthalte. Er hat sich im Zeitraum vom Erwerb bis zur Veräußerung über 300 Tage in seinem Ferienhaus aufgehalten. Eine Meldung mit Zweitwohnsitz am Ort des Ferienhauses wurde nicht vorgenommen. Das Ferienhaus war von Beginn an bewohnbar und wurde vollständig inkl. neuer Fenster von unserem Mandanten renoviert. Wie ist der Verkauf hinsichtlich § 23 EStG zu würdigen? Wir gehen wegen Nutzung als Ferienhaus von einer Steuerfreiheit aus, jedenfalls soweit es das bebaute Flurstück betriff. Die unbebauten Grundstücke wurden wie eine Einheit mit dem Hauptgrundstück genutzt, insbesondere als Wiese/Garten. Ist der Verkauf ebenfalls steuerfrei oder muss der Kaufpreis aufgeteilt werden?
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