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Privates Veräußerungsgeschäft,Berechnung der Zehnjahreshaltefrist,Teilungserklärung

Ein Mandant kaufte im Jahr 2020 ein Mehrfamilienhaus. Im Jahr 2023 möchte er das Haus in einzelne Wohnungen mit einer Teilungserklärung aufteilen. Fängt nach der Teilung die Zehnjahresfrist des § 23 EStG erneut an zu laufen, oder gilt das ursprüngliche Kaufdatum im Jahr 2020?
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