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§ 23 EStG,Anschaffung

Unser Mandant A hat mit notariellem Kaufvertrag vom 16.09.2023 eine Wohnimmobilie von B erworben, die er im Privatvermögen hält. Im Notarvertrag wurden der Kaufvertrag mit B sowie ein Werkvertrag über Modernisierungsarbeiten mit der C-GbR zusammengefasst. Zum Werkvertrag waren folgende Regelungen enthalten: "Der Werkvertrag einschließlich der Aufstellung der Sanierungsleistungen ist wesentlicher Bestandteil der heutigen Urkunde und als Anlage beigefügt (Anm: Bodenbeläge, Fliesenarbeiten, Innentüren, Innenputzarbeiten, Malerarbeiten); er wurde verlesen. Der Werkvertrag ist in der Anlage abschließend geregelt, soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich anders geregelt (Anm: keine anderen Regelungen enthalten); dies gilt insbesondere für die Haftungsvereinbarungen. Umgekehrt erfolgt der Abschluss des Kaufvertrags und die Abgabe der grundbuchlichen Erklärungen unabhängig vom Werkvertrag. Der Notar hat den Käufern ergänzend die VOB/B übergeben. Der Auftragsnehmer sichert die Fertigstellung der nach dem Werkvertrag durchzuführenden Modernisierungsmaßnahmen bis spätestens zum 31.10.2013 zu." "Der Restbetrag (Anm: Kaufpreisanteil für Sanierung) ist nach vollständiger Fertigstellung der nach dem Werkvertrag durchzuführenden Modernisierungsmaßnahmen fällig." "Die zum Eigentumsübergang notwendige Bewilligung ist ausdrücklich noch nicht erklärt. Der Notar ist zu ihrer Abgabe bevollmächtigt. Er soll die Bewilligung abgeben und die Eigentumsumschreibung veranlassen, sobald die Kaufpreiszahlung (ohne Zinsen) vom Verkäufer bestätigt oder anderweitig nachgewiesen ist." "Mittelbarer Besitz und Nutzungen gehen ab vollständiger Zahlung des Kaufpreises für das Wohnungs- und Teileigentum auf die Käufer über." Die Auflassung wurde am 16.098.2023 im Grundbuch eingetragen. Die tatsächliche Umschreibung im Grundbuch wurde erst am 30.10.2014 eingetragen. Unsere Frage: ist in der genannten Konstellation immer noch das Datum des Notarvertrags zur Berechnung der 10 Jahresfrist maßgebend oder könnte sich durch die Sanierungen im Kontext mit der späten Umschreibung im Grundbuch der Start der Fristberechnung nach hinten verschieben?
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