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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Gewinnermittlung

A hat im Jahr 00 ein Grundstück gekauft mit der Absicht, ein eigengenutztes privates Wohnhaus darauf zu bauen. Das darauf befindliche Altgebäude sowie auch Architektenleistungen wurden bereits i.H.v. 50 T€ bezahlt. Im Jahr 03 beschließt A, das noch unbebaute Grundstück zu verkaufen. Da der Vorgang (mangels Gebäudenutzung) steuerpflichtig ist, können neben den reinen Anschaffungs(neben)kosten des Grundstücks auch die Abrissarbeiten und Architektenleistungen (als „vergebliche“ Herstellungskosten) in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit einbezogen werden?
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