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Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 S. 3 EStG,Bewohnen zu eigenen Wohnzwecken,Zweitwohnung

Mandant B bewohnte in den Jahren 2021–2022 und immer noch im Jahr 2023 ein im Jahr 2019 angeschafftes Einfamilienhaus in G zu 100 % selbst. Würde er im Jahr 2023 verkaufen, greift die Sonderregelung der Befreiung aus § 23 EStG. Nun plant B, seinen Erst-Wohnsitz von G nach H zu verlegen. Das EFH würde als sein Zweit-Wohnsitz bei der Stadt gemeldet werden. Das EFH bleibt eingerichtet und wird nur zeitweise genutzt, da B auch in G arbeitet. Frage: Verbleibt es bei der Steuerbefreiung?
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