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Direktversicherung,Einmalkapitalauszahlung,Anwendbarkeit der Fünftelregelung

Der Arbeitgeber zahlt für einen Arbeitnehmer eine betriebliche Direktversicherung seit 01.05.2010. Die Beiträge werden als Direktversicherung von der Firma bis 01.12.2021 bezahlt und als Betriebsausgaben berücksichtigt. Es liegt keine Gehaltsumwandlung vor. Anschließend wurde der Vertrag auf den Arbeitnehmer von der Versicherung übertragen. Der Arbeitnehmer konnte zwischen einer Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalauszahlung wählen. Er hat sich für eine Kapitalauszahlung entschieden. Diese wurde 2022 an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Die Versicherung bestätigt die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und würde sie der vollen Besteuerung unterwerfen. Kann die Einmalzahlung als Einkünfte nach § 19 EStG berücksichtigt und ermäßigt besteuert werden nach § 34 Abs. 1 EStG?
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