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Grundstücksveräußerung,Haltefristen,§ 23 EStG

Meine Mandanten habe im November 2013 ein Hausgrundstück erworben. Der obligatorische Kaufvertrag datiert vom November 2013. In dem Kaufvertrag wurde festgelegt, dass die Kaufpreiszahlung im März 2014 stattfinden sollte. Sonstige aufschiebend bedingte Bedingungen wurden nicht vereinbart. Aufgrund der veränderten Marktbedingungen im Immobilienmarkt wollen meine Mandanten das Hausgrundstück möglichst schnell nach Ablauf der Zehnjahresfrist verkaufen. Meiner Meinung nach ist in derartigen Fällen immer auf den Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags abzustellen, BFH, IX R 23/13. Somit könnte das Grundstück im Dezember 2023 verkauft werden. Ist meine Rechtsauffassung hier richtig?
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