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Photovoltaik,Steuerbefreiung,Personengesellschaften

Es liegt ein Zweifamilienhaus (ZFH) vor, dass den Eheleuten A (Ehemann) + B (Ehefrau) zu je 1/2 gehört. Die Ehegatten-GbR AB vermietet das Erdgeschoss an die Physio-GbR AC (Sohn (A) und Vater (C)). Die Physio-GbR erzielt Einkünfte nach § 18 EStG. Die Physio-GbR erzielt umsatzsteuerfreie Umsätze und weitere Umsätze (u.a. Igel-Leistungen), die unter die Kleinunternehmerregelung fallen (ca. 8.000 €–10.000 € p.a.). Das Objekt wird durch eine Wärmepumpe geheizt. Die bisherigen Heizkosten/Aufwendungen für Strom entfallen überwiegend (ca. 80 %) auf die Physio-Praxis, da die Räume ständig geheizt werden müssen. Es ist geplant, eine PV-Anlage im Jahr 2023 anzuschaffen. Alternative 1: Anschaffung durch die Ehegatten A+B • Gründung einer PV-GbR der Ehegatten A+B • Lieferung der PV-Anlage erfolgt 2023 mit 0 % USt. • Die Eheleute nehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. • Die Anschaffungskosten sind auf Grund der Neuregelung ab 2023 nach § 3 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen. • Die Ehegatten berechnen mit der Nebenkostenabrechnung an die GbR anteilige Stromkosten/Heizkosten. Alternative 2: Anschaffung durch die Physio-GbR (Sohn (A) und Vater (C)); hierzu wird eine zweite GbR (= PV-GbR) gegründet. • Anschaffungskosten: Greift § 3 EStG oder sind hier auf Grund der überwiegend betrieblichen Nutzung die Betriebsausgaben abzugsfähig? Frage: 1) Wie sind die zwei Alternativen ertrag- und umsatzsteuerlich gemäß den neuen Regelungen ab 2023 zu würdigen? 2) Welche Problematik würde bestehen, falls C aus der Physio-GbR austritt. 3) Gibt es eine Abfärbeproblematik?
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