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Veräußerung,Frist

Privatperson A (Anbieter oder Verkäufer) bietet, mit einer notariellen Urkunde, der B GmbH (Angebotsempfänger oder Käufer genannt) den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages an, dessen Inhalt sich aus einer Anlage ergibt, die dem notariellen Angebot beigefügt ist. Das Angebot wird sofort wirksam, es kann jedoch nicht vor Ablauf des 07.04.27 angenommen werden. An diesem Tag endet die Spekulationsfrist (so steht es wörtlich in der notariellen Urkunde). A wünscht daher eine Laufzeit des Angebotes bis zum Ablauf des 30.04.2027. Die B-GmbH als Angebotsempfänger verpflichtet sich im Hinblick darauf, das A bis zum 30.04.2027 an das Angebot gebunden ist ein Bindungsentgelt pro Monat zu zahlen, dass im Falle des Erlöschen des Angebotes nicht zurückzuzahlen ist. Im Falle der Angebotsannahmen erfolgt eine Anrechnung auf den Kaufpreis. Bereits heute wird eine auflösend bedingte Vormerkung zugunsten den Angebotsempfänger in das Grundbuch eingetragen. Der Anbieter bevollmächtigt heute schon den Angebotsempfänger für den Anbieter Erklärungen aller Art abzugeben, städtebauliche Verträge abzuschließen und Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen vorzunehmen. Etwaige Ausgleichszahlungen und Kosten für die Vermessung sind vom Angebotsempfänger zu leisten und werden vom Anbieter nicht erstattet. Frage: Führt diese Konstellation dazu, dass die Spekulationsfrist eingehalten wird und es zu keiner Versteuerung kommt. Mit freundlichem Gruß Rainer Stallmach
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