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Rentenversicherung,Alterseinkünftegesetz,Kapitalwahlrecht

In meiner Anfrage geht es um die steuerliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Mein Mandant ist selbstständiger Zahnarzt und wird im Jahre 2023 die Regelrentenaltersgrenze erreichen. Dahingehend wurde ihm vom Versorgungswerk mitgeteilt, dass die Beiträge bis zum 31.12.2004 auch einem Kapitalwahlrecht unterliegen. Für alle Beiträge ab dem 1.1.2015 ergibt sich kein Kapitalwahlrecht, sondern nur eine Altersrente. Fraglich ist daher, inwieweit die gezahlten Beiträge bis zum 31.12.2004, die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes festgesetzt wurden, zu versteuern sind. Ich unterstelle bei der Beitragszahlung eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren. Insoweit bitte ich zu beantworten, ob hierbei auch die Steuerbefreiungen für die Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung eine Anwendung finden. Wie wäre eine Einmalzahlung aus den Beiträge bis zum 31.12.2004 zu versteuern?
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