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§ 23 EStG,Trennung,eigene Wohnzwecke

Die Eheleute A & B befinden sich im Trennungsprozess. Im Februar 2021 ist Ehepartner A aus dem gemeinsamen Haus (Eigentum: 50/50) ausgezogen in eine eigene Wohnung und hat sich auch entsprechend umgemeldet. Ehepartner B und die gemeinsame minderjährige Tochter sind weiterhin in dem Haus geblieben. Im Mai 2022 wurde das Haus verkauft. Zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie lagen ca. 8 Jahre, die 10 Jahre sind auf jeden Fall unterschritten. Auch wurde unstreitig ein Veräußerungsgewinn erzielt, der beiden Ehepartnern zu jeweils 50 % zuzurechnen ist. Die Ehepartner sind bis heute noch offiziell verheiratet, die Scheidung ist noch nicht vollzogen. Fragen 1. Hat A einen stpfl. Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern? 2. Macht es für die Frage 1 einen Unterschied, ob die Eheleute schon geschieden oder noch verheiratet sind? 3. Mit Bezug auf Frage 2 und das BFH-Urteil v. 14.02.2023, IX R 11/21: Könnte die unentgeltliche Überlassung an den getrennt lebenden Ehegatten (und Kind) unschädlich sein, weil der noch nicht geschiedene Ehegatte ein Familienangehöriger nach § 15 AO ist?
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