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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Teilungserklärung

Ein Grundstück wurde gemäß not. Vertrag durch vermögensverwaltende C-KG im Jahr 2014 gekauft. Ein Miteigentumsanteil i.H.v. 1.725/10.000 wurde kurz darauf (auch 2014) an die B-KG verkauft. In den Folgejahren wurde das Grundstück mit einem Bürogebäude samt Garagen bebaut. 2017 erfolge eine Teilung durch not. Teilungserklärung mit den Miteigentumsanteilen 1.523/10.000. Es hat eine Ausgleichszahlung von der C-KG an die B-KG stattgefunden. Fragen: Löst die Errichtung des Gebäudes eine neue Frist nach § 23 EStG aus? Löst die Teilungserklärung im Jahr 2017 bei der B-KG eine neue Frist nach § 23 EStG aus? Löst die Teilungserklärung im Jahr 2017 bei der C-KG eine neue Frist nach § 23 EStG aus?
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