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Einkommensteuer,Sonstige Einkünfte,§ 23 EStG

2004: Unsere Mandantin bekommt von ihrem Vater lt. notariellem Vertrag unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung übertragen. Der Vater behält sich den Nießbrauch vor. Die eingetragenen Grundpfandrechte wurden von der Tochter laut Vertrag nur als dingliche Last übernommen. 2019: Der Vater verstirbt, unsere Mandantin vermietet die Wohnung weiter. Es bestehen noch Restdarlehensverbindlichkeiten bzgl. der Wohnung, die fortan die Tochter übernimmt. 2023: Unsere Mandantin möchte die Wohnung verkaufen. Es stellt sich die Frage, ob im Jahr 2019 durch die Darlehensübernahme ein teilentgeltlicher Erwerb vorgelegen hat und insofern anteilig ein Spekulationsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern wäre.
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