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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Fristberechnung

SV: Mandant hat 2012 den Kaufvertrag mit dem Bauträger abgeschlossen. Einzug erfolgte im Jahr 2014 nach Fertigstellung des Gebäudes. Frage: Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem obligatorischen Rechtsgeschäft, in diesem Fall also im Jahr 2012. Gibt es im Fall von Verträgen mit Bauträgern, bei denen die Übereignung der Immobilie erst Jahre später erfolgt, eine Ausnahme von diesem Grundsatz?
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