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Privates Veräußerungsgeschäft,§ 23 I Nr. 1 EStG,Begriff der Anschaffung,Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs

Unsere Mandantin E hat ihren Pflichtteil nach ihrem verstorbenen Großvater geltend gemacht, da ihre Mutter M bereits vorverstorben war. Pflichtteilsanspruch korrekt berechnet mit 100.000 €. Zum Ausgleich erhielt sie eine ETW (Wert 82.000 €) und Geld (18.000 €). Die ETW soll nun veräußert werden. Liegt ggf. ein privates V-Geschäft vor (da E ihren Pflichtteilsanspruch gegen eine ETW „getauscht“ hat), oder lag durch Übertragung der ETW kein Anschaffungsvorgang vor, sondern ein unentgeltliches Geschäft durch Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs?
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