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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Vorkaufsrecht

Ein Steuerpflichtiger (A) wohnt in dem Haus seiner Schwester (+ Mann) zur Miete. A möchte erhebliche Instandhaltungen auf eigene Kosten durchführen. Geplant ist ebenfalls, dass er das Haus in fünf Jahren abkauft. Nach fünf Jahren sind die insgesamt zehn Jahre für die Schwester + Mann um, so dass dann bei Tilgung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung entstehen würde. Ebenfalls wäre dann die Frist für einen Veräußerungsgewinn verstrichen. A möchte jedoch jetzt bereits wissen, dass bei einem späteren Verkauf der Preis nicht exorbitant erhöht ist (da er ja bereits bis dahin zur Miete darin wohnt) und seine jetztigen Investitionen mindernd berücksichtigt werden. Er kam auf die Idee, bereits jetzt einen (Kauf-)Vertrag aufzusetzen mit Übergang nach fünf Jahren. Da bei § 23 EStG das obligatorische Rechtsgeschäft maßgebend ist, würde in dem Fall ja ein Veräußerungsgewinn entstehen. Dies ist nicht gewollt. A möchte die Sicherheit haben. Nun die Fragen: 1. Könnte man z.B. ein Vorverkaufsrecht o.Ä. eintragen lassen, so dass A die Sicherheit hat, dass im Fall eines Verkaufs ihm das Objekt vorrangig zusteht? Wäre dies schädlich für § 23 EStG? 2. Damit auch der Wert nicht zu Ungunsten „wandert“, kann man hier eine vertragliche Vereinbarung anfertigen, z.B. als aufschiebende Bedingung, quasi „Im Falle einer Veräußerung soll der Wert gem. Gutachten eines Sachverständigen erfolgen, abzgl. anteilig [Wert würde man dann bestimmen] investierter Instandhaltungen“? Wäre dies schädlich für § 23 EStG? Trotz der beiden Ideen könnten Schwester + Mann ja auf die Idee kommen, einfach weiter zu vermieten. Gewollt ist aber der Kauf. Das heißt, eine Unsicherheit würde dennoch bestehen. Gibt es hier Möglichkeiten, ohne Schädigung nach § 23 EStG einen Verkauf in der Zukunft zu „erzwingen“?
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