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§§ 21,23 EStG,§ 39 AO,§ 7 ErbStG,§§ 181 ff. BewG,Errichtung einer GbR

Meine Mandanten sind die Eheleute T + L. Ende 2021 wollten die Eheleute eine Immobilie ersteigern. Tatsächlich hat die Immobilie jedoch nur T ersteigert. Der „Kaufpreis“ für die Immobilie betrug ca. 470 T€. Inkl. der Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer etc.) betrugen die Anschaffungskosten ca. 500 T€. Laut Gutachten hat die Immobilie einen Verkehrswert von ca. 600 T€. Zur Finanzierung haben die Eheleute (!) – und nicht nur T – ein Darlehen bei einer Bank über 500 T€ aufgenommen. Angedacht war, dass T die Hälfte der Immobilie auf seine Frau überträgt, wozu es jedoch bis heute nicht gekommen ist. Die Immobilie wurde ab Januar 2022 vermietet. Die Darlehensraten werden von einem Gemeinschaftskonto der Eheleute eingezogen. Nunmehr möchte die Eheleute eine GbR gründen, in die die Immobilie und das – gemeinsame – Darlehen eingebracht werden sollen. An dieser GbR sollen T und L zu jeweils 50% beteiligt sein. Hierzu habe ich folgende Fragen: 1. Einbringender der Immobilie kann ja nur T als bisheriger im Grundbuch ausgewiesener Eigentümer sein. Entsteht durch die Einbringung der Immobilie von T in die GbR und die gleichzeitige Einbringung des Darlehens von T und L in die GbR ein Veräußerungsgewinn im Rahmen des § 23 EStG bei T? 2. Sind die Zinsen, die auf das hälftige Darlehen der Ehefrau (L) entfallen, zukünftig bei der GbR als Werbungskosten abzugsfähig? Oder entfällt der WK-Abzug, weil das Darlehen – zumindest bei der Ehefrau – Ende 2021 ja nicht mit der Anschaffung der Immobilie zusammenhing (da ja nur T ersteigert hat)? 3. Oder stellt die Einbringung der Immobilie in die GbR eine Schenkung von T an L in Höhe des hälftigen Werts der Immobilie dar? Wenn ja, mit welchem Wert? Die Hälfte von 500 T€ (= AK von T) oder die Hälfte von 600 T€ (= aktueller Verkehrswert)?
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