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Veräußerungstatbestand,§ 23 I Nr. 1 EStG,Veräußerung EF an EM nach Trennungsjahr

Die Personen A und B (verheiratet) haben gemeinsam zu je 1/2 ein Einfamilienhaus. Diese bewohnen sie beide gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn bis zum Sommer des Jahres 2021. Dann zieht A wg. Trennung aus (erforderlich für Trennungsjahr). Die Wohnung wird allein weiter genutzt durch B und das gemeinsame Kind. Das Kind hat seinen Erstwohnsitz jedoch bei A und nur den Zweitwohnsitz bei B (im Haus). Der Aufenthalt ist gleich geregelt zu jeweils 50 %. Im Jahr 2022 erfolgt nun die Veräußerung von den 50 % der A an B gegen einen geringen Ausgleichswert. Es liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 EStG bei A vor, da seit Anschaffung noch keine zehn Jahre vergangen sind. Frage: Kann die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Anwendung finden? Das Haus wurde dem Kindsvater und dem Sohn zur Nutzung überlassen. Frage 2: Wie ermittelt sich in so einem Fall der Gewinn aus der Veräußerung (VK zzgl. Schuldenerlass bei der Bank abzgl. AK)? Die A hat nur einen relativ geringen Ausgleichsbetrag erhalten, der m.E. nicht den Wert ihrer Hälfte spiegelt. Wäre dann überhaupt ein Gewinn vorhanden? Hinweis: Es gibt eine vergleichbare Frage hier im Portal, der Unterschied ist, dass dort die Eltern nicht verheiratet sind. Ich bin nicht sicher, ob das den entscheidenden Unterschied macht – denke leider nicht. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
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