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Priv. Veräußerungsgeschäft,§ 23 I Nr. 1 EStG,Ausnahmetatbestand der Eigennutzung,Auswirkung gezahlten Nutzungsausfallersatzes

Mandant S. erwarb mit Vertrag vom 30.03.2020 ein Objekt zur Selbstnutzung. Der wirtschaftliche Übergang sollte der 31.12.2020 sein. Vereinbart war, sollte das neue Objekt des Veräußerers nicht bezugsfertig sein, dass dieser das Objekt bis zum 31.03.2021 gegen eine Nutzungsentschädigung von 1.000 €/Monat weiter nutzen konnte. Letztlich erfolgte die Übergabe zum 30.04.2021 und S. erhielt für vier Monate die Entschädigung. Bis zum Ende des Jahres 2021 erfolgte ein Umbau des Objekts und S. zog in 01/2022 ein. Aufgrund eines guten Angebots erwägt S. nunmehr, das Objekt zu veräußern. Er befürchtet aber, dass er die erhaltenen Entschädigungen als Mieten und den Veräußerungsgewinn zu versteuern habe. Wir sind der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, da hinsichtlich der Zahlungen der Entschädigungen keine Vermietungsabsicht vorlag, sondern dass es sich um Ersatz für die entgangene eigene Nutzungsmöglichkeit (bzw. Renovierungsmöglichkeit) bis zur Selbstnutzung handelte. Auch entsteht kein Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, da das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und keine Vermietungsabsicht vorlag bzw. die Renovierungszeit zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zählt mit der Folge, dass das Objekt im Veräußerungsjahr 2023 und den zwei vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wird diese unsere Auffassung geteilt?
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