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§ 23 EStG,Minting,Staking

Durch Staking oder Minting erhaltene Token sind nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Werden die Token veräußert, unterliegen die dann der Besteuerung nach § 23 EStG? M.E. dürfte es schon am Anschaffungsvorgang fehlen; die Leistung zum Erhalt der Token - z.B. das Stehenlassen über einen bestimmten Zeitraum - wurde ja bereits nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert. Falls § 23 EStG dennoch zur Anwendung kommt, wann ist Anschaffungszeitpunkt und wie hoch sind die Anschaffungskosten?
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