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§ 20 UmwStG,Unterschiedliche Wertansätze bei einer Einbringung (Ausgleichspostenmethode)

Ich betreue eine Ein-Personen-GmbH & Co.KG (keine Einheitsgesellschaft). Zum 01.04.2021 wurde die KG auf Ihre Komplementärin verschmolzen. § 20 UmwStG ist einschlägig. Die Komplementär-GmbH ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH wurden antragsgemäß zurückbehalten. Buchwertantrag und Antrag auf Rückwirkung wurden gestellt. Es wurde neue Anteile in Höhe von 50.000 EUR gebildet. Das Kapital des Kommanditisten in der Handelsbilanz wurde lt. Verschmelzungsvertrag wie folgt eingebracht. Verrechnung mit den neu gebildeten Anteilen in Höhe von 50.000 EUR, der Rest von 1,1 Mio. EUR wurde als Agio in die Kapitalrücklage der GmbH eingebracht. Weiteren Gegenleistungen sind nicht erfolgt. Das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten ist jedoch um ca. 20.000 EUR höher als das handelsrechtlichen Kapitalkonto. Meine Frage: Wie muss ich das steuerliche "Überkapital" in der Steuerbilanz der GmbH behandeln. Als Kapitalrücklage geht das m. E. nicht. Handelt es sich hierbei um einen Übernahmeverlust, welcher nicht abzugsfähig ist.?
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