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§ 21 UmwStG,Anteilstausch

Es ergibt sich folgende Ausgangssituation: Mandant (M) ist zu 100 % an der M-GmbH beteiligt. M besitzt zu 100 % ein Gebäude und vermietet es an die M-GmbH. Es liegt eine Betriebsaufspaltung vor. In der Folge gründet M die H-GmbH (Holding). Im Wege des Anteilstauschs bringt M die Anteile an der M-GmbH in die H-GmbH ein und erhält hierfür Anteile der H-GmbH. Meine Auffassung: Die Anteile der H-GmbH gehen in die Betriebsaufspaltung. Die Betriebsaufspaltung besteht weiterhin, da M weiterhin über die H-GmbH die M-GmbH beherrscht. Auf Grund eines Antrags nach §21 UmwStG muss M keine stillen Reserven versteuern. Der Anteilstausch kann zu Buchwerten erfolgen. Stimmen Sie der Auffassung zu?
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