Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 21 UmwStG,Anteilstausch und finanzielle Eingliederung bei Begründung einer Organschaft

Sachverhalt A hält im Privatvermögen 100% der Anteile an der T-GmbH und weiterhin 100% der Anteile an der D-GmbH. T und D sind Schwestergesellschaften und das Geschäftsjahr entspricht bei beiden dem Kalenderjahr. Nunmehr will A im September die Anteile an der T-GmbH in die D-GmbH einbringen und zwischen beiden Gesellschaften einen Gewinnabführungsvertrag abschließen. Ziel ist die Abführung des Gewinnes des gesamten Jahres. Fragen: 1. Kommt hier der § 21 UmwStG zwingend zur Anwendung oder gibt es eine Möglichkeit der An-wendung von § 20 UmwStG? 2. Ist eine steuerliche Rückwirkung bei § 20 UmwStG auch in Fällen der Einzelrechtsnachfolge bis zu 8 Monaten möglich? 3. Gibt es eine Möglichkeit der Rückwirkung im § 21 UmwStG? 4. Angenommen der Übertragungsstichtag wäre bei Anwendung des § 20 UmwStG der 01.03. – kann dann trotzdem der Gewinn für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen des Gewinnabfüh-rungsvertrages an die D-GmbH abgeführt werden oder erst ab dem Übertragungsstichtag? 5. Kann in Fällen des § 21 UmwStG und einer Übertragung in 09 (soweit keine Rückwirkung mög-lich) der Gewinn für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen des Gewinnabführungsvertrages an die D-GmbH abgeführt werden oder erst ab dem Übertragungsstichtag? 6. Soweit der Gewinn erst ab dem Zeitpunkt des Übertragungsstichtages abführbar ist, gibt es eine Möglichkeit, durch weitere Regelungen doch den Gewinn des gesamten Jahres abzuführen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen