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Einbringung von Mitunternehmeranteilen,Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG

Muss das Wahlrecht zur Buchwertfortführung bei der Einbrignung von MU-Anteilen einer GbR in eine neu zu gründende GmbH von allen Gesellschaftern der GbR einheitlch ausgeübt werden, oder könnte z.B. der Gesellschaft A die Buchwertfortfühung wählen und Gesellschafter B und C zum gemeinen Wert einbringen?
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