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§ 24 UmwStG,Einzelunternehmen,negatives Betriebsvermögen

Unser Mandant ist eine GmbH & Co. KG. Diese wurde zunächst mit einer Komplementärgesellschaft ohne Haftkapital und einem Kommanditisten mit 500 € Haftkapital gegründet. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Gesellschaft im Wege der Ausgliederung sowie mit Beschluss der Gesellschafterversammlung und Erklärung des Inhabers e.K. der übertragenden Gesellschaft das Vermögen (mit Ausnahme des gesamten Anlagevermögens) von e.K. übernommen (dieser e.K. ist der Kommanditist lt. Gründung). Im Einzelunternehmen des e.K. stand ein negatives Eigenkapital, welches nun in der GmbH & Co. KG als Aktivposten (Forderung gg. dem Gesellschafter) bilanziert ist. Ist dies so richtig bilanziert? Könnte im Fall einer Insolvenz nicht dieses Kapital vom Gesellschafter zurückgefordert werden? Muss hierfür evtl. ein handelsrechtlicher Ausgleichsposten geschaffen werden, damit eben keine Haftung besteht? Wie verhält es sich unter aktuellen Bedingungen steuerrechtlich mit der Verlustverrechnung nach § 15a EStG, sollte ein Verlust entstehen?
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