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Einbringung einer atypisch stillen Gesellschaft in eine GmbH (§ 20 UmwStG),Begründung einer GmbH & atypisch still,GmbH Anteile im Sonderbetriebsvermögen II bei atypisch stiller Gesellschaft

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant ist Gesellschafter einer operative GmbH und hält an dieser 40 %. Diesen Anteil möchte er steuerneutral in eine Holding einbringen, um die Gewinne aus der operativen Gesellschaft unter Anwendung der Gewerbesteuerkürzung und Begünstigung des § 8b KStG quasi steuerfrei auszuschütten. Da die Holding im Anschluss keine 50 % hält, entfällt ein einfacher Anteilstausch § 21 UmwStG. Wir planen daher, dass sich der Gesellschafter atypisch still an seiner GmbH beteiligt. Im Anschluss soll diese stille Beteiligung samt der sich dann im SBV II befindlichen Anteile an der operativen Gesellschaft gegen Sachkapitalerhöhung in die noch zu gründende Holding GmbH eingebracht werden (§ 20 UmwStG). Unsere Frage dazu: Funktioniert diese Vorgehensweise ohne Aufdeckung der stillen Reserven aus der operative Gesellschaft und sind die Ausschüttungen aus der operativen GmbH an die Holding GmbH gewerbesteuerlich auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft nach § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen und auf Ebene der Holding gem. § 9 Nr. 2 GewStG und körperschaftsteuerlich auf Ebene der GmbH nach § 8b Abs. 1 S. 1 u. Abs. 4 S. 1, 4 u. 5 KStG zu kürzen? - Ist die Einbringung des Handelsgewerbes der operativen Gesellschaft in die atypisch stille Gesellschaft nach § 24 UmwStG steuerneutral möglich (Rz. 3. b) BFH Urteil v. 01.03.2018 – IV R 38/15 BStBl. 2018 II S. 587 // oder auch BFH Urteil v. 08.12.2016 IV R 8/14, BFHE 256, 175, BStBl. II 2017, 538, Rz. 16, m.w.N.)? - Stellt der Anteil an der operativen Gesellschaft SBV II des Gesellschafters unabhängig von der Höhe der Gewinn-/Verlustbeteiligung dar (Nr. 3 - OFD Frankfurt/M v. 03.12.2015 – S 2134 A – 14 – St 213) und hat die Einlage zu AK zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG, da die Beteiligung mehr als 1 % beträgt)? - Ist die anschließende Einbringung der atypisch stillen Beteiligung samt Anteile im SBV ohne Behaltensfristen zu Buchwerten möglich (§ 20 UmwStG)? - Gibt es Anhaltpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch? Außersteuerlich spricht für diese Gestaltung, dass die operative Gesellschaft mehr Kapital zur Verfügung hat und so eine höhere Rendite erzielen kann und der stille Gesellschafter sein Kapital attraktiv verzinst hat.
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