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Spaltungen nach § 15 UmwStG,Missbrauchsnorm des § 15 Abs. 2 UmwStG bei der Spaltung fiktiver Teilbetriebe,Bewertungswahlrecht für Gesellschafter nach § 13 UmwStG

Eine GmbH (A) veräußert eine GmbH Beteiligung (B) und bringt anschließend die vereinnahmten Netto-Veräußerungserlöse nebst den erhaltenen Rückbeteiligungen (Re-Investement-Shares) in zwei neu gegründete GmbH & Co. KGs zur Schaffung zweier fiktiver Teilbetriebe ein. Die GmbH & Co. KGs werden mit Liquidität und Beteiligungen entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesellschafter der A GmbH ausgestattet. Unmittelbar anschließend findet eine Aufspaltung der Gesellschaft zur Trennung von Gesellschafterstämmen statt. Liegt eine missbräuchliche Gestaltung nach § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor, obwohl keine Realisierung stiller Reserven stattfinden kann (kein Wertzuwachs zwischen Veräußerung und Einbringung)? Ist auf Anteilseignerebene der A-GmbH § 13 Abs. 2 UmwStG anwendbar, wenn nach Veräußerung der Beteiligung an der B-GmbH und Einbringung der Erlöse in zwei gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs eine Abspaltung zur Trennung von Gesellschafterstämmen ohne Einhaltung der dreijährigen Frist erfolgt? Sollte im Hinblick auf § 42 AO eine „Schamfrist“ eingehalten werden?
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