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§ 22 UmwStG,Nachweis,Fristversäumnis

Sehr geehrte Damen und Herren, einer unserer Mandanten hat sein Einzelunternehmen zum 01.07.2021 zu Buchwerten eingebracht in eine GmbH. Der gesetzliche geforderte Nachweis gem. § 22 Abs. 3 UmwStG, dass die Anteile noch dem Einbringenden gehören, wurde bis zum 31.05.2022 nicht erbracht. Laut einer auf Bundesebene abgestimmten Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 09.01.2008 wäre der zum 31.05.2022 noch nicht erbrachte Nachweis für die Veranlagung 2021 unschädlich, da die wir die Rundverfügung so verstehen, dass der erstmalige Nachweis (also für 2021) bis zum 31.05.2023 zu erbringen gewesen wäre. Aber auch das ist (bis zum heutigen Tag) leider versäumt worden. Die Finanzverwaltung hat für den Einkommensteuerbescheid 2021 des Einbringenden mit Datum vom 17.05.2023 erlassen, ohne eine Anteilsveräußerung zu unterstellen. Ergänzende Hinweise zum Bescheid: - Der Bescheid ist nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. - Im Zuge der Veranlagung 2021 wurde mit der Sachbearbeiterin des Finanzamts telefonisch besprochen, dass das Einzelunternehmen in 2021 in eine GmbH eingebracht wurde und deshalb keine gewerblichen Einkünfte mehr ab 2022 im Vorauszahlungsbescheid mehr zu unterstellen sind. Das Finanzamt hat deshalb im Zuge der Veranlagung 2021 im selben Bescheid auch die Vorauszahlungen für 2022 angepasst und in den Erläuterungen explizit auf die Einbringung hingewiesen. - Eine Mehrfertigung des notariellen Einbringungsvertrags ging auch an die Finanzverwaltung. Fraglich ist nun, ob die Finanzverwaltung den Einkommensteuerbescheid für 2021 noch ändern und auf Grund des nicht erfolgten Nachweises gem. § 22 Abs. 3 UmwStG eine Anteilsveräußerung und damit die Besteuerung der stillen Reserven rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbringung vornehmen könnte. Sollten Sie zum Ergebnis kommen, dass der Bescheid für 2021 nicht mehr änderbar ist, könnte dies vielleicht sogar von Vorteil für unseren Mandanten sein, weil dann argumentiert werden könnte, dass die (nicht besteuerte, aber dennoch zu unterstellende) Veräußerung bereits erfolgt ist, aber nicht mehr (auch nicht in den Folgejahren bei tatsächlicher Veräußerung) besteuert werden kann. Dies scheint uns jedoch etwas abwegig und ist auch nicht unser Ziel. Wir möchten nur die rückwirkende Besteuerung auf Grund des nicht geführten Nachweises verhindern. Wenn das Finanzamt die Veranlagung 2021 wegen neuer Tatsachen etc. nicht mehr ändern kann und dies u. E. auch nicht anstrebt, könnten wir den Nachweis, dass der Einbringende in 2022 noch immer Anteilsinhaber der eingebrachten Anteile war, noch bis zum 31.05.2024 erbringen?! Für Ihre Expertise und ggf. Handlungsempfehlung bedanken wir uns bereits im Voraus. Wir stehen Ihnen zum Austausch gerne auch telefonisch unter 07441/88720 zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Sascha Eberwein
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