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§ 2 Abs. 4 UmwStG,§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwStG,§ 8c KStG

Mein Mandant ist alleiniger Gesellschafter von zwei GmbHs. Gesellschaft A hat einen relativ hohen Gewinnvortrag, erzielt momentan aber geringe Verluste. Gesellschaft B hat einen Verlustvortrag und erzielt momentan ebenfalls Verluste. Die Gewinngesellschaft A soll nun rückwirkend auf die Verlustgesellschaft B verschmolzen werden. § 8c KStG sollte hier keine Rolle spielen, da der Gesellschafterkreis unverändert bleibt und keinen Übergang von Anteilen bedingt. Wir bitten dies zu bestätigen. Meine eigentliche Frage bezieht sich auf die im normalen Geschäftsbetrieb entstandenen Verluste im Rückwirkungszeitraum sowohl bei der Gesellschaft A als auch bei der Gesellschaft B. Besteht hier die Gefahr, dass diese Verluste sowohl bei der übertragenden als auch bei der aufnehmenden Gesellschaft steuerlich nicht geltend gemacht werden können?
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