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§ 20 UmwStG,Einbringung,Arbeitszimmer

Eine Unternehmerin betreibt ihre Agentur von zu Hause im Eigenheim. Ihr Einzelunternhmen soll gem. § 20 UmwStG in eine bereits gegründete GmbH zu Buchwerten eingebracht werden. Bei einer Einbringung zu Buchwerten müssen sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Wie verhält es sich, wenn die betrieblich genutzten Räume im Einzelunternehmen die Bagatellgrenze gem. § 8 EStDV überschreiten und daher voraussichtlich in die GmbH eingelegt werden müssen? Wird hier das im Eigentum der Einzelunternehmerin stehende Grundstück und das im Eigentum der Einzelunternehmerin und ihres Mannes (50/50) stehende Gebäude, das derzeit nicht geteilt ist, in das Betriebsvermögen der GmbH eingebracht, oder wie ist die Einbringung umzusetzen? Löst dieses möglicherweise bei einer 100-%-Identität zwischen Einzelunternehmerin und GmbH-Anteilseignerin Grunderwerbsteuer aus? Wie verhält sich der Sachverhalt, wenn die Unternehmerin das Arbeitszimmer bisher nicht bilanziert hat, keine Aufwendungen für Abschreibung vom Gebäude, keine Raumkosten in Ansatz gebracht hat und das Arbeitszimmer auch privat nutzt?
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