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§ 20 UmwStG,Einbringung von Vermögen in eine gGmbH,Ausgliederungen nach dem UmwG

Die R-GmbH mit den Anteilseignern A und B möchte einen Teil ihres Vermögens in eine gGmbH (T-gGmbH) gem. §§ 20 ff. UmwStG ausgliedern. Alleiniger Gesellschafter mit alleinigen Stimmrechten der T-gGmbH soll die R-GmbH werden. Die Satzung der T-gGmbH erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung steuerbegünstigter Zwecke gem. §§ 51 ff. AO. Die R-GmbH bleibt nach Ausgliederung von Teilen weiterhin mit anderen Tätigkeiten am Markt bestehen. Frage(n): a) Ist eine Bargründung der T-gGmbH durch Erbringung der Stammeinlage (25.000 €) aus liquiden Mitteln der R-GmbH möglich? b) Sind die dann übergehenden Wirtschaftsgüter (Aktiva und Passiva) mit dem Buchwert oder Teilwert in der Schlussbilanz der R-GmbH anzusetzen? c) Formal wird zunächst die T-gGmbH als Bargründung errichtet, die Übertragung der zu übertragenden Wirtschaftsgüter erfolgt danach mittels notariellem Ausgliederungsvertrag rückwirkend auf den (handelsrechtlichen) Ausgliederungsstichtag, ist dies korrekt?
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