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§ 24 UmwStG,§ 722 BGB,§§ 105,161 HGB,Aufnahme neuer Gesellschafter

V (51 %) und H (49 %) sind Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Im Jahr 2021 wird ein neuer Gesellschafter (G GmbH) in die KG aufgenommen. Hierbei passiert das Folgende: • Während der Nominalanteil des H gleichbleibt, erfolgt (nur) durch V eine Erhöhung seines Festkapitalanteils. Das Kapital wird von V aus privaten Mitteln in die KG gezahlt. Die Beteiligung des H wird hierdurch automatisch reduziert. • Der neue Gesellschafter G zahlt sein Festkapital in die Gesellschaft und darüber hinaus als Agio einen Betrag in die „gesamthänderisch gebundene Rücklage“. Eine Zahlung an V oder H erfolgt nicht. In der Gesamthandsbilanz werden dann die richtigen Kapitalanteile für V (51 % = 62.475 €), H (24 % = 29.400 €) und G (25 % = 30.625 €) ausgewiesen (in der Summe 122.500 € Festkapital). Wir stellen uns folgende Fragen: • Eine steuerliche Schlussbilanz der V&H-KG ist unseres Erachtens ebenso wenig aufzustellen wie eine Eröffnungsbilanz der erweiterten V, H & G KG. Ist dies richtig? • Es sollen die Buchwerte fortgeführt werden. In der Gesamthandsbilanz muss unseres Erachtens nichts weiter beachtet werden. Gegenüber dem Finanzamt ist formlos ein Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen, korrekt? • Vermittelt die Zahlung des G in die Rücklage zusätzliche Anschaffungskosten des G, die in einer Ergänzungsbilanz abzuschreiben sind? • Verschiedentlich ist zu lesen, dass für die Altgesellschafter negative Ergänzungsbilanzen zu erstellen sind, um ein Überspringen von stillen Reserven zu vermeiden. Wir erkennen hier vorliegend die Notwendigkeit dafür nicht. Stimmen Sie zu?
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