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§ 20 UmwStG,Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH,Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG

A, B, C, D, E und F sind Gesellschafter der X-GbR und üben dort ihre ärztliche Tätigkeit aus. Gleichzeitig sind sie Gesellschafter der MVZ-GmbH. Diese hat ein Stammkapital von 25.000€. Neben den Gesellschafter A-F ist weiter die Z-GmbH an der MVZ-GmbH beteiligt. Eine X-GbR soll umgewandelt werden in die MVZ-GmbH (=Erwerberin). Dazu sollen die Gesellschafter A-F (= Einbringende) jeweils ihren gesamten Mitunternehmeranteil an der X-GbR einschließlich des jeweiligen Sonderbetriebsvermögens in die Erwerberin gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG einbringen. Die Einbringenden A, B, C sollen als Gegenleistung zusätzlich eine Forderung gegen die Gesellschaft erhalten, die erheblich unter dem Buch- und Verkehrswert des Einbringungsgegenstands liegt. Das Stammkapital der Erwerberin soll hierzu im Wege der Barkapitalerhöhung mit Sachagio um insgesamt EUR 25.000 € auf EUR 50.000 € erhöht werden. Der Einbringungsgegenstand wird als Sachagio in die Kapitalrucklage der Erwerberin geleistet: Dazu wird folgende Vereinbarung getroffen: „Die Einbringenden beabsichtigen zur Erfüllung des Agios aus der Barkapitalerhöhung mit Sachagio, jeweils ihren gesamten Mitunternehmeranteil an der X-GbR - einschließlich sämtlichen Sonderbetriebsvermögens - auf die Erwerberin zu übertragen („Sachagio"). Die Einbringung des Einbringungsgegenstands soll unter Anwendung von § 20 UmwStG in Vollzug der Barkapitalerhöhung mit Sachagio gegen Ausgabe von Geschäftsanteilen an der Erwerberin mit einem Nominalbetrag von insgesamt EUR 25.000,00 erfolgen. Die Zahlung in Hohe des Nominalbetrags ist in bar zu leisten. Das Sachagio soll der Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugeführt werden. Die bereits an der Erwerberin beteiligte Z-GmbH wird eine Bareinlage in die Kapitalrücklage (§272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) der Gesellschaft in Höhe von EUR 30.000 € erbringen. Hinsichtlich der Ausübung des steuerlichen Ansatzwahlrechts der Erwerberin MVZ-GmbH soll folgende Vereinbarung getroffen werden: „Die Parteien vereinbaren, dass die Erwerberin das übertragene Betriebsvermögen auf Verlangen der Einbringenden A, B, C mit dem Verkehrswert und bei den Einbringenden D, E, F jeweils mit dem Buchwert ansetzt und einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen wird (§20 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 UmwStG). In der Handelsbilanz der Erwerberin soll das gesamte übertragenen Betriebsvermögens zum gemeinen Wert bzw. Verkehrswert angesetzt werden. Unsere Fragestellung: 1. Kann die Erwerberin in der Handelsbilanz das übernommene Betriebsvermögen der GbR im Rahmen des erweiterten Anwachsungsmodells mit dem gemeinen Wert ansetzen? 2. Steuerbilanz: Ist es steuerlich möglich, dass die Erwerberin (MVZ-GmbH) die eingebrachten Mitunternehmeranteile unterschiedlich ansetzt: Für A, B, C mit dem Teilwert und für D, E, F mit dem Buchwert, d.h. somit im Ergebnis das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Zwischenwert angesetzt und die Gesellschafter A-C damit im Ergebnis jeweils bezogen auf ihren Mitunternehmeranteil alle stillen Reserven aufdecken und die Gesellschafter D-F die Einbringung ohne Aufdeckung stiller Reserven und damit buchwertneutral vornehmen können mit der Folge, dass D-F einbringungsgeborene Anteile an der MVZ-GmbH erhalten. Hintergrund: A, B, C (über 55 alt) wollen die stillen Reserven voll aufdecken damit sie die Vergünstigungen von § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen können. Die jüngeren D, E, F wollen zu Buchwerten einbringen, um keine stillen Reserven aufzudecken.
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