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§ 20 UmwStG,Entnahmen,Rückwirkungszeitraum

Umwandlung EU in GmbH zum 1.1.2023: Kapitalkonto EU am 31.12.2022 140 T€ Gegenleistung für die Sacheinlage = Stammkapital 25 T€ = Gesellschafterdarlehen 115 T€ Im Rückbeziehungszeitraum erfolgten Entnahmen vom 100 T€. § 20 Abs. 5 UmwStG besagt, dass Entnahmen den Wert der Sacheinlage mindern. Im geschilderten Fall würden die AK der Anteile –75 T€ betragen. Frage: Ist die Minderung der AK der Anteile zwingend, oder besteht die Möglichkeit der Verrechnung der Entnahmen mit dem Gesellschafterdarlehen?
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