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§ 22 UmwStG (Einbringungsgewinn II),Übertragung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs (entgeltlich oder unentgeltlich)

Der Steuerpflichtige S hat in 2019 Gesellschaftsanteile an der W GmbH in die C Beteiligungs GmbH eingebracht. An dieser C Beteiligungs GmbH ist S, wie auch vorher an der W GmbH zu 100% beteiligt. Die Einlagen erfolgten zum Buchwert entsprechend § 20 UmwStG. S ist momentan dabei, den Zugewinnausgleich mit seiner Ehefrau im Rahmen einer sogenannten Güterstandsschaukel zu regeln. In diesem Zusammenhang soll die Ehefrau Anteile an der C GmbH erhalten. Wir prüfen nun momentan, ob es aufgrund der Anteilsübertragung an der C GmbH auf die Ehefrau es zu einem Problem bezüglich der Einlage der Anteile der W GmbH in die C GmbH nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG kommen kann, da ja die 7-jährige Frist nach dem Einbringungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Bei dem Übertrag der Anteile von S an seine Ehefrau handelt es sich um einen Zugewinnausgleich, welcher unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz fällt. Gemäß § 5 ErbStG ist der Ausgleich von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit. Wir sind nun der Auffassung, dass dadurch, dass es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt, die Frist von § 22 Abs. 1 UmwStG nicht betroffen ist und diese von der Erwerberin (Ehe-frau) vollends erfüllt werden muss. Wenn dies nicht so wäre, wäre ja in einem Erbfall, wo es üblicherweise immer zu einem unentgeltlichen Übertrag kommt, die Frist nie einzuhalten. Sehen Sie dies ebenso? Vielen Dank für Ihre Stellungnahme
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