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§ 24 UmwStG,Spaltung von fiktiven Teilbetrieben auf eine Personengesellschaft,Zugehörigkeit von funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen zu einem Betrieb bzw. Teilbetrieb

Sehr geehrte Damen und Herren, zur nachfolgenden Thematik hätte ich gerne ein Kurzgutachten: Sachverhalt: Eine aktive Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG hält Anteile an 14 Kapitalgesellschaften (alle mit 100%). Die Beteiligungen bestehen seit vielen Jahren. Die 14 Tochtergesellschaften gehören 3 unterschiedlichen Branchen an. Eine Tochtergesellschaft ist an weiteren Gesellschaften beteiligt (Enkelgesellschaften): • mit 60% an einer GmbH & Co KG • mit 60% an einer GmbH und • mit 85% an einer GmbH Die Beteiligungen an den Enkelgesellschaften wurden in 2022 von Dritten zum Verkehrswert erworben. Der gesamte Teilbereich, dem diese Tochtergesellschaft mit den drei Enkelgesellschaften angehört, soll in 2024 unter Berücksichtigung der 8-Monatsfrist rückwirkend auf den 01.01.2024 auf eine neu zu gründende GmbH & Co KG abgespalten werden. Die Gesellschaftsverhältnisse bei der neuen Gesellschaft bleiben unverändert. Fragen: 1) Bei einer Abspaltung muss die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft das gesamte Nennkapital umfassen, um als Teilbetrieb zu gelten. a) Gilt das auch für Enkelgesellschaften? b) Könnte der Kauf der Anteile an den Enkelgesellschaften in 2022 schädlich sein im Hinblick auf die Sperrfrist von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag? 2) Zuordnung von Wirtschaftsgütern Die Holding GmbH & Co KG hat u.a. weiteres Vermögen (z.B. Anlagevermögen, Darlehn, sonstige Vermögensgegenstände) und Verbindlichkeiten (z.B. Finanzierungen, sonstige Verbindlichkeiten etc.), die u.a. mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zusammenhängen. Müssen diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zusammen mit den entsprechenden Tochtergesellschaften auf die neue GmbH & Co KG abgespalten werden oder ist eine freie Zuordnung zu den Teilbetrieben (den übertragenen wie den verbliebenen) ohne Berücksichtigung der der funktionalen Veranlassung möglich? Können auch Wirtschaftsgüter und Schulden, die nicht den abgespaltenen Beteiligungen zugeordnet werden, ebenfalls mit übertragen werden?
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