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Verschmelzung zweier KapG,Kein Verlustuntergang,§§ 12 III,4 II UmwStG,Kein Verlustuntergang nach § 8c KStG

Ein Mandant ist alleiniger Gesellschafter der X-GmbH und der Y-GmbH. Die X-GmbH hat zum 31.01.2022 ihren Geschäftsbetrieb im Ganzen veräußert und einen Erlös von 200.000 € erzielt. Die Y-GmbH hat zum 01.01.2022 einen Verlustvortrag von 250.000 €. Der Mandant hat nun am 31.05.2023 (Datum Notarurkunde) die X-GmbH rückwirkend zum 30.12.2022 auf die Y-GmbH verschmolzen, die Verschmelzung wurde mittlerweile auch im Handelsregister beider Gesellschaften eingetragen. Es stellt sich die Frage, ob der Gewinn der X-GmbH aufgrund der Verschmelzung mit dem Verlustvortrag der Y-GmbH verrechnet werden kann.
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