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§ 2 UmwStG,§ 3 UmwStG,§ 7 UmwStG

Die W-GmbH (D) wird zum 01.01.2023 auf die F-GmbH & Co. KG (D) verschmolzen. An der W-GmbH sind A (D) und B (D) zu je 50 % beteiligt. An der F-GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland sind die A-Ltd. als Komplementärin und die B-Ltd. als Kommanditistin beteiligt. Die Ltds. haben ihre Sitze in England. An den beiden Ltds. sind wiederum A und B jeweils zu 50 % beteiligt. Fragen: 1. Ausübung der Rückwirkung/Antrag auf BW-Fortführung: Kann der Antrag auf die BW-Fortführung zusammen mit der Einreichung der Steuerbilanz gestellt werden? Die zuständige Sachbearbeiterin meinte, innerhalb von drei Monaten, also zum 31.03.2023. 2. W-GmbH: EKap. in HBil. 100.000 €, Stammkap. 25.000 €, somit Bezüge nach § 7 UmwStG 75.000 € Gilt für diese Bezüge TEV? A und B sind seit über fünf Jahren an der GmbH beteiligt. Zu welchem Zeitpunkt ist für diese Bezüge die KapESt-Anmeldung abzugeben? In welchem Jahr ist die KapESt-Anmeldung abzugeben? 2022 oder 2023? 3. Versteuerung der Bezüge nach § 7 UmwStG von A und B: W-GmbH gibt für die beiden die KapESt-Anmeldung ab? Übernimmt die W-GmbH auch die KapESt? A und B versteuern jeweils 37.500 € bei sich in der ESt-Erkl. unter Anwendung des TEV?
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