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Formwechsel,§ 9 UmwStG,Rückwirkungszeitraum u. Umwandlungsstichtag,Anmeldung zum HR

Mit Umwandlungsbeschluss vom 5.10.2022 wurde die A-GmbH unter Beitritt der B-GmbH in die A-GmbH & Co. KG umgewandelt. Im Umwandlungsbeschluss wurde unter § 5 geregelt, dass im Innenverhältnis der Formwechsel mit Wirkung vom 1.7.2022 erfolgt und die Umwandlung auf Basis der Bilanz der A-GmbH zum 31.12.2021, 24.00 Uhr als steuerlicher Übertragungsstichtag und der entsprechenden steuerlichen Eröffnungsbilanz der GmbH & Co. KG. Weiterhin wurde in § 5 ausgeführt: der vorgenannte Bilanzstichtag ist steuerlicher Übertragungsstichtag gem. § 9 Satz 3 UmwStG. Die Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister ist ebenfalls am 5.10.2022 erfolgt (falls Sie den Umwandlungsbeschluss brauchen, schicke ich den gerne zu). Hintergrund dieser ungewöhnlichen zeitlichen Abfolge ist, dass der seinerzeit beratende Rechtsanwalt davon ausgegangen war, dass der Umwandlungsbeschluss im August 2022 gefasst und zum Handelsregister angemeldet wird. Da es aber zu Verzögerungen bei der Gründung der beitretenden B-GmbH kam, wurde dann der Umwandlungsbeschluss in der vorliegenden Form gefasst, ohne die Daten anzupassen bzw. ohne steuerliche Prüfung etwaiger Risiken auf Grund der zeitlichen Verzögerung. Fragestellung: Da nach § 9 UmwStG die Bilanzen des Formwechsels für einen Stichtag aufgestellt werden können, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt, ist die im Umwandlungsbeschluss getroffene Regelung, dass der Übertragungsstichtag auf den 31.12.2021 lautet, nicht zulässig, denn die Anmeldung des Formwechsels ist erst am 5.10.2022 erfolgt, und somit waren mehr als acht Monate seit dem 31.12.2021 verstrichen. Es stellt sich jetzt die Frage, ob der steuerliche Übertragungsstichtag damit zwangsläufig auf den 1.7.2022 fällt oder ob ein Übertragungsstichtag frei gewählt werden kann, der maximal acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels liegt, also z. B. der 30.09.2022. Oder ist der steuerliche Übertragungsstichtag zwingend das Datum der Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister am 5.10.2022 bzw. der Beschlussfassung am 5.10.2022?
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