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§ 20 UmwStG,Anknüpfungspunkte atypisch stiller Mitunternehmerschaften nach dem UmwStG

Wir haben einen Mandanten, der in 2019 durch eine stille Beteiligung an seiner GmbH steuerlich zur Personengesellschaft GmbH & still umgewandelt hat. Der Mandant würde gerne diesen Zustand wieder auflösen und auch steuerlich wieder als Kapitalgesellschaft behandelt werden. Dieser Vorgang soll zum Buchwert erfolgen. Handelsrechtlich ist ja keine Umwandlung erforderlich, da es sich handelsrechtlich weiterhin um eine Kapitalgesellschaft handelt. Wäre durch die Auflösung des Beteiligungsvertrages des stillen Gesellschafters zum 01.01.2023 eine Umwandlung zum Buchwert rückwirkend auf den 01.01.2023 möglich? Würde dies steuerlich unter die § 20 ff. UmwStG fallen? Dann würde im Anschluss die 7jährige Folge für die Anteilseigner gem. § 21 UmwStG greifen? Besteht ggf. noch eine Sperrfrist durch die Umwandlung in eine Personengesellschaft in 2019?
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