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Einbringung nach § 20 UmwStG,vorweggenommene Erbfolge,Sperrfrist,§ 22 UmwStG

V hat sein Einzelunternehmen (e.K.) mit Notarvertrag in eine GmbH eingebracht gg. Erhöhung der Gesellschaftsanteile (zu Buchwerten; neues Stammkapital 25.100 €; gemeiner Wert des Unternehmens nach vereinfachtem Ertragswertverfahren rd. 323.000 €). Am selben Tag mit anderer UrNr. des Notars wurden diese Anteile aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Ausgliederung ins HR auf die beiden Söhne übertragen. Gegenleistung hierfür ist eine Leibrente von insgesamt 300 € mtl. (Kapitalwert rd. 34.000 €). Unserer Ansicht nach handelt es sich hierbei um zwei getrennte Vorgänge, wonach die Einbringung zu Buchwerten erfolgte. Auch die anschließende Anteilsübertragung ist aufgrund der Versorgungsleistung unentgeltlich und führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Sind unsere Annahmen korrekt? Kann die Leibrente als Gegenleistung des Einbringungsvorgangs angesehen werden, wonach ein Einbringungsgewinn zu versteuern wäre?
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