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§ 22 UmwStG,Sperrfrist

Fragestellung wie folgt: Der Mandant ist eine GbR, bestehend aus je zwei 50-%-Gesellschaftern, die ca. acht Gastronomiefilialen betreiben. Diese GbR soll rückwirkend zum 01.01.2023 in eine bestehende GmbH eingebracht werden. Die GmbH erhöht hierzu das Stammkapital um 2 € auf 25.002 € und anstatt des jeweiligen 1 € erhält sie den jeweiligen 50-%-Anteil an der GbR. Zur Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven, soll ein Buchwert-Antrag nach § 20 (2) UmwStG gestellt werden. Der Mandant hat im April 2022 einen der acht Gastronomiestandorte verkauft. Wird hierdurch die Sperrfrist nach § 22 (1) UmwStG verletzt?
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